Satzung Plecher Heimatverein e. V.
eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth – Registergericht – unter VR 401
§ 1
- Der Verein führt den Namen Plecher Heimatverein e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Plech und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und die Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch
- die Pflege und Erschließung heimatlicher Kulturgüter
- die Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes, des Brauchtums und der Heimatpflege
- Erhaltung und Markierung von Wanderwegen, Beschaffung von Ruheplätzen und dergleichen
- die Durchführung von gemeinsamen und vereinsoffenen Wanderungen, die Unterstützung und Förderung des Jugendwandergedankens, des Gesundheitswanderns und der Bewegung im Alter
- die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Pflege des Schauspiels, auch in fränkischer Mundart, für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche
- belehrende Publikationen und Vorträge aller Art
- die Durchführung von sonstigen Veranstaltungen, die im Sinne der Vereinsaufgaben sind
§ 1a
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1b
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1c
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft:
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und gibt diesen dem Mitglied durch einen schriftlichen Bescheid bekannt. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
§ 3
Mitgliedsbeiträge:
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4
Organe:
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 5
Vorstand:
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 6
Beirat:
- Der Beirat besteht aus:
Dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu 7 weiteren Personen. - Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu beraten und zu unterstützen.
§ 7
Mitgliederversammlung:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung und Neuwahl von Vorstand und Beirat. Die Wahl von Vorstand und Beirat erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch jeweils solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz und Satzung etwas anderes bestimmen.
- Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 8
Niederschrift:
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung:
- Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Plech, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
§ 11
Eintragung:
Der Verein ist im Vereinsregister in Bayreuth eingetragen.
Stand: 25. Januar 2020